


Befähigungsscheine
Die mobile Ansicht befindet sich noch im Entwurf!
Befähigungsscheine
Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfindlichkeit bei einem
unsachgemäßen Umgang, Unfall oder Brand zu katastrophalen Folgen bei der Aufbewahrung
oder dem Transport durch Splitter, Druckwellen oder Wurfstücke führen.
Daher benötigen alle verantwortlichen Personen, wie z.B. Lagerarbeiter, Fahrzeugführer etc., die gewerblichen Umgang
mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen oder empfangen,
einen Befähigungsschein nach § 20 oder der Firmeninhaber bzw. Niederlassungsleiter eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG.
AUSBILDUNG FÜR BEFÄHIGUNGSSCHEINE
Je nach Tätigkeit innerhalb eines Betriebes benötigen
die Teilnehmer einen Sonderlehrgang
gemäß § 32 der 1. SprengV
BASISKURS BEFÄHIGUNGSSCHEIN
NACH § 20 SprengG
Erwerb des Befähigungsscheins für den Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen
Sonderlehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV und § 20 des SprengG
Kursdauer: | 1 Tag |
||
Voraussetzung: | mind. 21 Jahre, Nachweise der Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung | ||
Gültigkeit: | 5 Jahre |
||
BASISKURS ERLAUBNIS
NACH § 7 SprengG
Erwerb der Erlaubnis für den Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen
Sonderlehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV und § 7 des SprengG
Kursdauer: | 1 Tag |
||
Voraussetzung: | mind. 21 Jahre, Nachweise der Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung |
||
Gültigkeit: | 5 Jahre |
||
WEITERBILDUNG FÜR BEFÄHIGUNGSSCHEINE
Je nach Tätigkeit innerhalb eines Betriebes benötigen
die Teilnehmer einen Wiederholungslehrgang
gemäß § 32 der 1. SprengV
FORTBILDUNG BEFÄHIGUNGSSCHEIN
NACH § 20 SprengG
Verlängerung des Befähigungsscheins für den Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen
Wiederholungslehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV und § 20 des SprengG
Kursdauer: | 1 Tag |
||
Voraussetzung: | gültiger Befähigungsschein, Nachweise der Zu-verlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung | ||
Gültigkeit: | 5 Jahre |
||
FORTBILDUNG ERLAUBNIS
NACH § 7 SprengG
Verlängerung der Erlaubnis für den Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen
Wiederholungslehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV und § 7 des SprengG
Kursdauer: | 1 Tag |
||
Voraussetzung: | gültige Erlaubnis, Nachweise der Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung |
||
Gültigkeit: | 5 Jahre |
||
DURCH UNS VERPASSEN SIE KEINE FORTBILDUNG!
Jeder Inhaber von einem Befähigungsschein oder einer Erlaubnis wird 6 Monate vor Ablauf seines Befähigungsscheines oder seiner Elaubnis schriftlich durch uns informiert. So ist die Möglichkeit gegeben sich frühzeitig zu einem geeigneten Fortbildungskurs anzumelden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und NICHT dem Ablaufdatum des Befähigunsscheins.
Unsere BGQ-Kurse
Unsere LKW BKF-Kurse
Unsere Bus BKF-Kurse
Unsere Bediener-Kurse
Unsere ADR-Kurse
Unsere Gefahrgutbeauftragten-Kurse
Unsere Befähigungsschein-Kurse
Unsere Ladungssicherungs-Kurse
Unsere Ersthelfer-Kurse
Service