Befähigungsscheine
Alle Firmeninhaber oder Niederlassungsleiter von Unternehmen auf deutschem Gebiet, die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen, lagern oder empfangen, benötigen eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde.
ERLAUBNIS
Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfindlichkeit bei einem unsachgemäßen Umgang, Unfall oder Brand zu katastrophalen Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwellen oder Wurfstücke führen. Aus diesem Grund benötigt der Inhaber des Betriebes oder die verantwortliche Person, die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen, lagern oder empfangen, eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde. Die Erlaubnis wird auf den Antragsteller (Inhaber des Unternehmens oder beauftragte Person) ausgestellt.
Die Teilnahme an unserem Sonderlehrgang nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV zur Erlangung der notwendigen Fachkunde setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Teilnehmers voraus.
Der Teilnehmer wird durch das Gewerbeaufsichtsamt auf seine persönliche Zuverlässigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.
Die Ausstellung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt dauert mind. vier Wochen und muss vor Kursbeginn vorliegen.
Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.
Nach Absolvierung des Kurses und bestandener Prüfung (nur beim Basiskurs) erhält der Teilnehmer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sonderlehrgang und kann daraufhin die Erlaubnis beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.
Die Erlaubnis ist 5 Jahre gültig und muss vor dem Ablauf durch den Besuch an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV verlängert werden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und nicht dem Ablaufdatum der Erlaubnis. Wird das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein Basiskurs erneut absolviert werden.
Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfindlichkeit bei einem unsachgemäßen Umgang, Unfall oder Brand zu katastrophalen Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwellen oder Wurfstücke führen.
Aus diesem Grund benötigt der Inhaber des Betriebes oder die verantwortliche Person, die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen, lagern oder empfangen, eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde. Die Erlaubnis wird auf den Antragsteller (Inhaber des Unternehmens oder beauftragte Person) ausgestellt.
Die Teilnahme an unserem Sonderlehrgang nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV zur Erlangung der notwendigen Fachkunde setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Teilnehmers voraus.
Der Teilnehmer wird durch das Gewerbeaufsichtsamt auf seine persönliche Zuverlässigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.
Die Ausstellung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt dauert mind. vier Wochen und muss vor Kursbeginn vorliegen.
Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.
Nach Absolvierung des Kurses und bestandener Prüfung (nur beim Basiskurs) erhält der Teilnehmer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Sonderlehrgang und kann daraufhin die Erlaubnis beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.
Die Erlaubnis ist 5 Jahre gültig und muss vor dem Ablauf durch den Besuch an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV verlängert werden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und nicht dem Ablaufdatum der Erlaubnis. Wird das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein Basiskurs erneut absolviert werden.
HABEN SIE FRAGEN?
04941 - 97 400
INFORMATIONEN ZUM KURS
ZIELGRUPPE
Personen, die bestimmte explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren, verbringen, überlassen oder in Empfang nehmen
KURSZIEL
Berechtigung zum Aufbewahren, Verbringen, Überlassen oder in Empfang nehmen von bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen
KURSDAUER
1 Tag
RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Sonderlehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV | § 7 des SprengG
VORAUSSETZUNGEN
Deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift | mind. 21 Jahre | Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung | gültiger Lichtbildausweis | gültige ADR-Bescheinigung mit dem Aufbaukurs Klasse 1 (wenn dieser nicht vorhanden ist muss eine vor dem eigentlichen Kurs eine einstündige Unterweisung erfolgen)
KURSINHALTE
- Gefahrgutvorschriften
- Wirkungsweisen von explosionsgefährlichen Stoffen
- Sprengstoffgesetz
- Kennzeichnung und Bezettelung von explosionsgefährdeten Stoffen
- Aufbewahrung, Arbeitsschutz
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
PRÜFUNG
Bestehen einer theoretischen Prüfung
ABSCHLUSS
Erwerb des Zeugnisses über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgängen gemäß § 32 der 1. SprengV zur Erlangung der Erlaubnis gemäß § 7 des SprengG
GÜLTIGKEIT
5 Jahre; die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat
INFORMATIONEN
ZUM KURS
Personen, die bestimmte explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren, verbringen, überlassen oder in Empfang nehmen