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BASISKURS FÜR DIE
ERLAUBNIS NACH § 7 SprengG!

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BKF Modul Ladungssicherung inklusive Essen

Alle Firmeninhaber oder Niederlassungsleiter von Unternehmen auf deutschem Gebiet, die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen, lagern oder empfangen, benötigen eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde.

  ERLAUBNIS  

Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfind­lichkeit bei einem unsachgemäßen Um­gang, Unfall oder Brand zu katastropha­len Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwel­len oder Wurfstücke führen. Aus diesem Grund benötigt der Inhaber des Betriebes oder die verantwortliche Person, die ge­werblichen Umgang mit bestimmten ex­plosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen, lagern oder empfangen, eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde. Die Erlaubnis wird auf den An­tragsteller (Inhaber des Unternehmens oder beauftragte Person) ausgestellt.

Die Teilnahme an unserem Sonderlehrgang nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV zur Erlan­gung der notwendigen Fachkunde setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Teilnehmers voraus. 

Der Teilnehmer wird durch das Gewerbeauf­sichtsamt auf seine persönliche Zuverläs­sigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewer­bezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.

Die Ausstel­lung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt dauert mind. vier Wochen und muss vor Kursbe­ginn vorliegen.

Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.

Nach Absolvierung des Kurses und bestandener Prüfung (nur beim Basiskurs) erhält der Teilnehmer ein Zeugnis über die Teil­nahme an einem staatlich anerkannten Sonderlehrgang und kann daraufhin die Erlaubnis beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.

Die Erlaubnis ist 5 Jahre gültig und muss vor dem Ablauf durch den Besuch an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV verlängert werden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und nicht dem Ablaufdatum der Erlaubnis. Wird das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein Basiskurs erneut absolviert werden.

TERMINE

Basiskurs Erlaubnis nach

§ 7 SprengG

KURSDAUER: 1 Tag

PREIS: 375,- € zzgl. Kosten
Gewerbeaufsichtsamt 145,- €
                                                        

     PDF dwnld ICON 02

Termine
Standort
Sa
15.02.2025
Aurich
Sa
29.03.2025
Aurich
Sa
17.05.2025
Aurich
Sa
11.10.2025
Aurich
weitere Termine
Fr
28.11.2025
Aurich

Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfind­lichkeit bei einem unsachgemäßen Um­gang, Unfall oder Brand zu katastropha­len Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwel­len oder Wurfstücke führen.

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Aus diesem Grund benötigt der Inhaber des Betriebes oder die verantwortliche Person, die ge­werblichen Umgang mit bestimmten ex­plosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen, lagern oder empfangen, eine Erlaubnis nach § 7 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde. Die Erlaubnis wird auf den An­tragsteller (Inhaber des Unternehmens oder beauftragte Person) ausgestellt.

Die Teilnahme an unserem Sonderlehrgang nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV zur Erlan­gung der notwendigen Fachkunde setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Teilnehmers voraus. 

Der Teilnehmer wird durch das Gewerbeauf­sichtsamt auf seine persönliche Zuverläs­sigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewer­bezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.

Die Ausstel­lung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt dauert mind. vier Wochen und muss vor Kursbe­ginn vorliegen.

Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.

Nach Absolvierung des Kurses und bestandener Prüfung (nur beim Basiskurs) erhält der Teilnehmer ein Zeugnis über die Teil­nahme an einem staatlich anerkannten Sonderlehrgang und kann daraufhin die Erlaubnis beim Gewerbeaufsichtsamt beantragen.

Die Erlaubnis ist 5 Jahre gültig und muss vor dem Ablauf durch den Besuch an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV verlängert werden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und nicht dem Ablaufdatum der Erlaubnis. Wird das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein Basiskurs erneut absolviert werden.

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TERMINE

Erlaubnis nach

§ 7 SprengG

KURSDAUER: 1 Tag

PREIS: 375,- € zzgl. Kosten
Gewerbeaufsichtsamt 145,- €
                                                        

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Veronika Stips
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Maren Gronewold
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  INFORMATIONEN ZUM KURS  

ZIELGRUPPE

Personen, die bestimmte explosionsgefährliche Stoffe auf­bewahren, verbringen, überlassen oder in Empfang nehmen

KURSZIEL

Berechtigung zum Aufbewahren, Verbringen, Überlassen oder in Empfang nehmen von bestimmten explosionsge­fährlichen Stoffen

KURSDAUER

1 Tag

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Sonderlehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV | § 7 des SprengG

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VORAUSSETZUNGEN

Deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift | mind. 21 Jahre | Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenk­lichkeitsbescheinigung | gültiger Lichtbildausweis | gültige ADR-Bescheinigung mit dem Aufbaukurs Klasse 1 (wenn dieser nicht vorhanden ist muss eine vor dem eigentlichen Kurs eine einstündige Unterwei­sung erfolgen)

KURSINHALTE

  • Gefahrgutvorschriften
  • Wirkungsweisen von explosionsgefährlichen Stoffen
  • Sprengstoffgesetz
  • Kennzeichnung und Bezettelung von explosionsgefährdeten Stoffen
  • Aufbewahrung, Arbeitsschutz
  • Straf- und Bußgeldbestimmungen

PRÜFUNG

Bestehen einer theoretischen Prüfung

ABSCHLUSS

Erwerb des Zeugnisses über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgängen gemäß § 32 der 1. SprengV zur Erlangung der Erlaubnis gemäß § 7 des SprengG

GÜLTIGKEIT

5 Jahre; die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat

INFORMATIONEN
ZUM KURS

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ZIELGRUPPE

Personen, die bestimmte explosionsgefährliche Stoffe auf­bewahren, verbringen, überlassen oder in Empfang nehmen

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