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Befähigungsscheine

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Befähigungsscheine

FORTBILDUNG FÜR DEN
BEFÄHIGUNGS­SCHEIN NACH § 20 SprengG!

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BKF Modul Ladungssicherung inklusive Essen

Alle verantwortlichen Personen, wie z.B. Lagerarbeiter, Fahrzeugführer etc., die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen oder empfangen, benötigen einen Befähigungsschein nach § 20 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde. Um sich über die aktuellen Änderungen auf dem Laufenden zu halten, schreibt der Gesetzgeber vor Ablauf der Gültigkeit den regelmäßgien Besuch von Weiterbildungen vor.

  BEFÄHIGUNGSSCHEIN  

Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfindlichkeit bei einem unsachgemäßen Umgang, Unfall oder Brand zu katastrophalen Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwellen oder Wurfstücke führen. Aus diesem Grund benötigen alle verantwortlichen Personen, wie z.B. Lagerarbeiter, Fahrzeugführer etc., die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen oder empfangen, einen Befähigungsschein nach § 20 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde.

Die Teilnahme an unserem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV zur Erlangung der notwendigen Fachkunde setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Teilnehmers voraus.

Der Teilnehmer wird durch das Gewerbeaufsichtsamt auf seine persönliche Zuverlässigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.

Die Ausstellung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt dauert mind. vier Wochen und muss vor Kursbeginn vorliegen.

Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.

Nach Absolvierung des Kurses erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Wiederholungslehrgang und kann daraufhin den Befähigungsschein beim Gewerbeaufsichtsamt verlängern.

Der Befähigungsschein ist 5 Jahre gültig und muss vor dem Ablauf durch den Besuch an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV verlängert werden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und nicht dem Ablaufdatum des Befähigungsscheins. Wird das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein Basiskurs erneut absolviert werden.

TERMINE

Weiterbildung Befähigungsschein

§ 20 SprengG

KURSDAUER: 1 Tag

PREIS: 375,- € zzgl. Kosten
Gewerbeaufsichtsamt 110,- €
                                                        

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Termine
Standort
Sa
29.03.2025
Aurich
Sa
17.05.2025
Aurich
Sa
11.10.2025
Aurich
Fr
28.11.2025
Aurich

Explosive Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 können aufgrund ihrer Empfindlichkeit bei einem unsachgemäßen Umgang, Unfall oder Brand zu katastrophalen Folgen bei der Aufbewahrung oder dem Transport durch Splitter, Druckwellen oder Wurfstücke führen. Aus diesem Grund benötigen alle verantwortlichen Personen, wie z.B. Lagerarbeiter, Fahrzeugführer etc., die gewerblichen Umgang mit bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen haben und diese verbringen bzw. überlassen oder empfangen, einen Befähigungsschein nach § 20 des SprengG und die damit verbundene Fachkunde.

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Die Teilnahme an unserem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV zur Erlangung der notwendigen Fachkunde setzt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Teilnehmers voraus.

Der Teilnehmer wird durch das Gewerbeaufsichtsamt auf seine persönliche Zuverlässigkeit überprüft. Für diese Überprüfung werden unterschiedliche Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, dem Gewerbezentralregister und der zuständigen Polizeibehörde eingeholt.

Die Ausstellung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Gewerbeaufsichtsamt dauert mind. vier Wochen und muss vor Kursbeginn vorliegen.

Unser Sonderlehrgang gemäß § 32 Abs. 1 der 1. SprengV ist nach Absatz 3 Punkt 10 ausschließlich für das Verbringen, die Empfangnahme bzw. das Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen vorgesehen, nicht für alle anderen Tätigkeiten wie z.B. das Durchführen von Sprengarbeiten.

Nach Absolvierung des Kurses erhält der Teilnehmer eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Wiederholungslehrgang und kann daraufhin den Befähigungsschein beim Gewerbeaufsichtsamt verlängern.

Der Befähigungsschein ist 5 Jahre gültig und muss vor dem Ablauf durch den Besuch an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Abs. 4 der 1. SprengV verlängert werden. Die neue Gültigkeitsdauer richtet sich nach dem Schulungsdatum und nicht dem Ablaufdatum des Befähigungsscheins. Wird das Gültigkeitsdatum überschritten, muss ein Basiskurs erneut absolviert werden.

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TERMINE

Weiterbildung für

§ 20 SprengG

KURSDAUER: 1 Tag

PREIS: 375,- € zzgl. Kosten
Gewerbeaufsichtsamt 110,- €
                                                        

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Termine
Standort
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Veronika Stips
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  INFORMATIONEN ZUM KURS  

ZIELGRUPPE

Personen, die bestimmte explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren, verbringen, überlassen oder in Empfang nehmen

KURSZIEL

Berechtigung zum Aufbewahren, Verbringen, Überlassen oder in Empfang nehmen von bestimmten explosionsgefährlichen Stoffen

KURSDAUER

1 Tag

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Sonderlehrgang gemäß § 32 der 1. SprengV | § 20 des SprengG

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VORAUSSETZUNGEN

Deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift | mind. 21 Jahre | Nachweis der Zuverlässigkeit durch eine Unbedenk­lichkeitsbescheinigung | gültiger Lichtbildausweis | gültige ADR-Bescheinigung mit dem Aufbaukurs Klasse 1 (wenn dieser nicht vorhanden ist muss eine vor dem eigentlichen Kurs eine einstündige Unterwei­sung erfolgen), gültiger Befähigungsschein

KURSINHALTE

  • Gefahrgutvorschriften, Sprengstoffgesetz
  • Straf- und Bußgeldbestimmungen
  • Aufbewahrung, Arbeitsschutz
  • Kennzeichnung und Bezettelung von explosionsgefährdeten Stoffen
  • Wirkungsweisen von explosionsgefährlichen Stoffen

PRÜFUNG

keine Prüfung erforderlich

ABSCHLUSS

Ausstellung einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Wiederholungslehrgang gemäß § 32 Abs. 4 der 1. SprengV zur Verlängerung des Befähigungscheines gemäß § 20 des SprengG

GÜLTIGKEIT

5 Jahre; der Befähigungsschein erlischt, wenn der Inhaber die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung abgenommen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt hat

INFORMATIONEN
ZUM KURS

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ZIELGRUPPE

Personen, die bestimmte explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren, verbringen, überlassen oder in Empfang nehmen

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